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SK1 2020 42

Regionalgericht Viamala

Graubünden · 2021-05-03 · Deutsch GR
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gewerbsmässiger Betrug etc. (Revision) | Revision, Erläuterung, Berichtigung eigener Entscheide

Erwägungen (2 Absätze)

E. 04 Mai 2021

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ (fortan Gesuchsteller) am 24. Juni 2020 (Datum Poststempel) ein Gesuch um Revision des ergangenen Urteils der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 25. Februar 2019 (SK1 18 6/7/8/9) stellte und die Aufhebung dieses Urteils betreffend die Dispositivziffern III.III.6, 7, 9.1 und 9.2, 12 sowie III.VI.1.1-2.5, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Staates, beantragte (act. A.1; act. B.2), – dass er sein Gesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stützte und zur Begrün- dung einen Beitrag des Online-Magazins "Republik" bzw. Berichte der Kom- mission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates des Kantons Graubün- den anführte (act. A.1; act. B.3-5), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Nichteintreten auf das Revisi- onsgesuch beantragte (act. A.3), während die B._____ AG auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Revisionsgesuches schloss, soweit auf Letzteres einzutreten sei (act. A.2; vgl. auch act. D.1; act. D.2), – dass am Kantonsgericht von Graubünden zudem das Verfahren SK1 20 47 (Rückweisung des Bundesgerichts in den Verfahren SK1 18 6/7/8/9 [BGer 6B_1202/2019 v. 09.07.2020]) pendent ist, – dass sich die B._____ AG, der Gesuchsteller und C.________ mit (ausserge- richtlicher) Vereinbarung vom 4./8. Januar 2021 hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche in den Verfahren SK1 18 6/7/8/9 sowie über die weitere Verfah- renserledigung einigten (act. A.4 [SK1 20 47]), – dass sich der Gesuchsteller gemäss Ziff. 2.2 Abs. 2 besagter Vereinbarung verpflichtete, das beim Kantonsgericht anhängig gemachte Revisionsbegeh- ren auf eigene Kosten zurückzuziehen (act. A.4 [SK1 20 47]), – dass der Gesuchsteller in der Folge sein Revisionsgesuch im vorliegenden Verfahren am 18. Januar 2021 vereinbarungsgemäss zurückzog (act. A.4), – dass der Rückzug klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgte (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 36 E. 1b), – dass der Rückzug der Revision gleich wie der Verzicht oder Rückzug eines Rechtsmittels endgültig ist und das Verfahren unmittelbar beendet, wobei der Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorischen Charakter hat (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 109 V 234 E. 3; Art. 386

3 / 4 Abs. 3 StPO), sodass das Revisionsverfahren vom Vorsitzenden einzelrichterlich als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]), – dass mit der Abschreibung auch über die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten zu entscheiden ist (vgl. Art. 416 StPO; Art. 421 StPO), – dass die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei im Falle des Rückzugs eines Revisionsgesuches gleich wie im Falle des Rück- zugs eines Rechtsmittels der Gesuchsteller als unterliegend zu gelten hat, – dass die Kosten des Revisionsverfahrens nach dem Gesagten zulasten des Gesuchstellers gehen (vgl. auch act. A.4), – dass die Kostentragung durch den Gesuchsteller im Übrigen der ausserge- richtlichen Vereinbarung entspricht und die Vereinbarung mithin keine Abwei- chung von der gesetzlichen Regelung enthält (act. A.4 [SK1 20 47]; vgl. ferner OGer ZH UE140029 v. 16.04.2014 passim), – dass für den im Revisionsverfahren entstandenen Aufwand, der auch eine vorläufige Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsgesuches umfasste (vgl. act. D.1; Art. 412 StPO), eine reduzierte Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 erhoben wird (Art. 424 StPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 10 VGS [BR 350.210]), – dass nebst den Verfahrenskosten ausserdem über Entschädigungsansprüche zu befinden wäre (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 bis 434 StPO), – dass die Anträge der Parteien zur Entschädigungsliquidation im Verfahren SK1 20 42 offenblieben, weshalb dem Gesuchsteller und der B._____ AG Ge- legenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde, unter dem Hinweis, dass ohne gegenteilige Mitteilung von einem (impliziten) Ver- zicht des Gesuchstellers und der B._____ AG auf gegenseitige Entschädigun- gen ausgegangen werde (act. D.3 mit Verweis auf act. A.4 [SK1 20 47]), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden dieses Schreiben zur Kenntnisnah- me erhielt (act. D.3), – dass die Parteien sich innert Frist nicht vernehmen liessen, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind,

E. 4 / 4 wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 600.00 gehen zulasten von A._____.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 03. Mai 2021 Referenz SK1 20 42 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Richter, Aktuarin Parteien A._____, Gesuchsteller gegen B._____ AG Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8024 Zürich Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Gesuchsgegnerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. (Revision) Anfechtungsobj. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Februar 2019, mitgeteilt am 19. September 2019 (Referenz SK1 18 6/7/8/9) Mitteilung

04. Mai 2021

2 / 4 In Erwägung, – dass A._____ (fortan Gesuchsteller) am 24. Juni 2020 (Datum Poststempel) ein Gesuch um Revision des ergangenen Urteils der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 25. Februar 2019 (SK1 18 6/7/8/9) stellte und die Aufhebung dieses Urteils betreffend die Dispositivziffern III.III.6, 7, 9.1 und 9.2, 12 sowie III.VI.1.1-2.5, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Staates, beantragte (act. A.1; act. B.2), – dass er sein Gesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stützte und zur Begrün- dung einen Beitrag des Online-Magazins "Republik" bzw. Berichte der Kom- mission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates des Kantons Graubün- den anführte (act. A.1; act. B.3-5), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Nichteintreten auf das Revisi- onsgesuch beantragte (act. A.3), während die B._____ AG auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Revisionsgesuches schloss, soweit auf Letzteres einzutreten sei (act. A.2; vgl. auch act. D.1; act. D.2), – dass am Kantonsgericht von Graubünden zudem das Verfahren SK1 20 47 (Rückweisung des Bundesgerichts in den Verfahren SK1 18 6/7/8/9 [BGer 6B_1202/2019 v. 09.07.2020]) pendent ist, – dass sich die B._____ AG, der Gesuchsteller und C.________ mit (ausserge- richtlicher) Vereinbarung vom 4./8. Januar 2021 hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche in den Verfahren SK1 18 6/7/8/9 sowie über die weitere Verfah- renserledigung einigten (act. A.4 [SK1 20 47]), – dass sich der Gesuchsteller gemäss Ziff. 2.2 Abs. 2 besagter Vereinbarung verpflichtete, das beim Kantonsgericht anhängig gemachte Revisionsbegeh- ren auf eigene Kosten zurückzuziehen (act. A.4 [SK1 20 47]), – dass der Gesuchsteller in der Folge sein Revisionsgesuch im vorliegenden Verfahren am 18. Januar 2021 vereinbarungsgemäss zurückzog (act. A.4), – dass der Rückzug klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgte (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 119 V 36 E. 1b), – dass der Rückzug der Revision gleich wie der Verzicht oder Rückzug eines Rechtsmittels endgültig ist und das Verfahren unmittelbar beendet, wobei der Abschreibungsentscheid lediglich deklaratorischen Charakter hat (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 109 V 234 E. 3; Art. 386

3 / 4 Abs. 3 StPO), sodass das Revisionsverfahren vom Vorsitzenden einzelrichterlich als erledigt abgeschrieben werden kann (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]), – dass mit der Abschreibung auch über die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrenskosten zu entscheiden ist (vgl. Art. 416 StPO; Art. 421 StPO), – dass die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei im Falle des Rückzugs eines Revisionsgesuches gleich wie im Falle des Rück- zugs eines Rechtsmittels der Gesuchsteller als unterliegend zu gelten hat, – dass die Kosten des Revisionsverfahrens nach dem Gesagten zulasten des Gesuchstellers gehen (vgl. auch act. A.4), – dass die Kostentragung durch den Gesuchsteller im Übrigen der ausserge- richtlichen Vereinbarung entspricht und die Vereinbarung mithin keine Abwei- chung von der gesetzlichen Regelung enthält (act. A.4 [SK1 20 47]; vgl. ferner OGer ZH UE140029 v. 16.04.2014 passim), – dass für den im Revisionsverfahren entstandenen Aufwand, der auch eine vorläufige Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsgesuches umfasste (vgl. act. D.1; Art. 412 StPO), eine reduzierte Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 600.00 erhoben wird (Art. 424 StPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 10 VGS [BR 350.210]), – dass nebst den Verfahrenskosten ausserdem über Entschädigungsansprüche zu befinden wäre (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 bis 434 StPO), – dass die Anträge der Parteien zur Entschädigungsliquidation im Verfahren SK1 20 42 offenblieben, weshalb dem Gesuchsteller und der B._____ AG Ge- legenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde, unter dem Hinweis, dass ohne gegenteilige Mitteilung von einem (impliziten) Ver- zicht des Gesuchstellers und der B._____ AG auf gegenseitige Entschädigun- gen ausgegangen werde (act. D.3 mit Verweis auf act. A.4 [SK1 20 47]), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden dieses Schreiben zur Kenntnisnah- me erhielt (act. D.3), – dass die Parteien sich innert Frist nicht vernehmen liessen, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind,

4 / 4 wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 600.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: